ZPO § 1055

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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GAAAB-74510