ZPO § 1055
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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GAAAB-74510