SGB IX (bis 2018) § 7
Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen
§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. 2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27101