SGB IX (bis 2018) § 65

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 8: Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

Titel 3: Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen

§ 65 Verfahren des Beirats

1Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.

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SAAAB-27101