Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
§ 56 Heilpädagogische Leistungen
(1) 1Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können. 2Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
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SAAAB-27101