Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 14: Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 157 Stadtstaatenklausel
(1) 1Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. 2Für die Wahl gilt § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
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SAAAB-27101