Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 11: Integrationsprojekte
§ 134 Finanzielle Leistungen [1]
(1) Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
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SAAAB-27101
1Anm. d. Red.: § 134 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.