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SGB IX (bis 2018) § 108

Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 6: Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 108 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach §§ 33 Abs. 8 Nr. 3 und 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

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SAAAB-27101

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