BetrAVG § 18a
Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
Sechster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 18a Verjährung [1]
1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. 2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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XAAAB-27092
1Anm. d. Red.: § 18a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .