Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 98 Satzung
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
die Organisation
näher zu regeln.
(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
Fundstelle(n):
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TAAAH-51371