BBiG § 81

Teil 3: Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden

Abschnitt 4: Zuständige Behörden

§ 81 Zuständige Behörden [1]

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung.

Fundstelle(n):
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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .