BBiG § 75b
Teil 3: Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
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QAAAJ-90791