BBiG § 75b
Teil 3: Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6 [1]
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371
1Anm. d. Red.: § 75b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .