BBiG § 75b

Teil 3: Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden

Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6 [1]

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.

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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 75b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .