BBiG § 67
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
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TAAAH-51371