BBiG § 64
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
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TAAAH-51371