BBiG § 60

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 3: Berufliche Umschulung

§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf [1]

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .