Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen [1]
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
Fundstelle(n):
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TAAAH-51371
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .