BBiG § 58

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 3: Berufliche Umschulung

§ 58 Umschulungsordnung [1]

1Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

  2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

  3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie

  4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .