BBiG § 57

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 2: Berufliche Fortbildung

Abschnitt 3: Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen

§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen [1]

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

Fundstelle(n):
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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .