Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 2: Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1: Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung [1]
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
die Fortbildungsstufe,
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371
1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .