BBiG § 52

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 7: Interessenvertretung [1]

§ 52 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.

Fundstelle(n):
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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .