BBiG § 50a
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 5: Prüfungswesen
§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.
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TAAAH-51371