Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten [1] [2]
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
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TAAAH-51371
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) werden in § 36 Abs. 2 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen, nach dem Wort „Tatsachen“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.