BBiG § 106

Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 106 Übergangsregelung [1]

(1) 1Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden.

(2) 1Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem geltenden Fassung. 2Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) 1Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) 1§ 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem anzuwenden. 2§ 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 106 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .