Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 25 [tritt am 30.7.2020 in Kraft:] Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung [1]
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem anzuwenden.
(2) 1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem mitgezählt. 2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.
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PAAAD-27336
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 17 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1657) wird § 24 durch die folgenden §§ 24 bis 27 – kursiv – ersetzt und tritt mit Wirkung v. in Kraft.