Abschnitt 9: Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen [1]
Unterabschnitt 1: Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind [2]
§ 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten [3]
1Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
Bestandteil eines Liefervertrages sind,
für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-27336
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 zu Abschnitt 9 geworden und geändert gem. Gesetz v. 28.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) mit Wirkung v. 1.7.2023.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 28.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) mit Wirkung v. 1.7.2023.
3Anm. d. Red.: § 34 eingefügt gem. Gesetz v. 28.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) mit Wirkung v. 1.7.2023.