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AEntG § 23c

Abschnitt 6a: Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung [1]

§ 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland [2]

1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.

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PAAAD-27336

1Anm. d. Red.: Abschnitt 6a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1657) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 23c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .