Kapitel 3: Erhebung und Entrichtung
der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und
Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 3: Erstattung und
Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 79 Erstattung und
Erlass
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und
135,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Grundlage der Gemeinschaft
ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im
Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Gemeinschaft in
einem Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“
bezeichnet) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines
Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren
enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen
politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen
der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser
gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen
Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der
Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden
steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.
(2) Gemäß der Mitteilung der
Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den
Aktionsplan 2004-2005 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz
der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend anzupassen.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften beruhte auf der Zusammenfassung der
Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten
angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich
geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder
die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in
den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene
eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen – Außerkrafttreten des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003 und 2005 und Änderung des
Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren (im Folgenden als „Revidiertes Übereinkommen von
Kyoto”), für das der Rat den Beitritt der Gemeinschaft durch den
Beschluss 2003/231/EG des Rates
genehmigt hat – sind weitere
Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die
Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte
Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht
eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus und eine
vollständige Überarbeitung ist notwendig.
(4) Es empfiehlt sich, im
Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher
Vorschriften auf den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die
die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
gilt, und Teilen des genannten
Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise auf den Handel
zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt,
vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Gemeinschaftswaren handelt
und da es hier um fiskalische Maßnahmen im Rahmen dieses
innergemeinschaftlichen Handels geht, ist es gerechtfertigt, im Wege von
Durchführungsvorschriften Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden
Zollförmlichkeiten vorzusehen.
(5) Voraussetzung für die
Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache,
schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher
angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte,
papierlose Umgebung für Zoll und Handel die zollrechtlichen Vorschriften zu
vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu
ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und
modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu
beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu
gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt
beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren
reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.
(6) Mit der Vollendung des
Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und
internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und
die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich
die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der
Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im
internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die
Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die
zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität
sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden
widerspiegeln.
(7) Der Einsatz der
Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der zukünftigen Entscheidung
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld
für Zoll und Handel ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen,
Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten,
um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken.
Daher ist im Kodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese
Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass
alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle
Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den
Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten
bieten.
(8) Dieser Einsatz der
Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten
und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten
einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten
Gemeinschaft gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten
an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Gemeinschaft
aufkommt.
(9) Um die Geschäftsabläufe
erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der
in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten
zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten
unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den
Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen wie Polizei,
Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich und die
Kontrollen der verschiedenen Behörden harmonisiert werden, damit der
Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur
selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.
(10) Zur Erleichterung
bestimmter Arten von Geschäftsabläufen sollte weiterhin jeder das Recht haben,
für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte
jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem
Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter,
der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.
(11) Gesetzestreue und
vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene
Wirtschaftsbeteiligte„ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können
und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger
strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status
„zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollvereinfachungen„
oder den Status “zugelassener Wirtschaftsbeteiligter –
Sicherheitserleichterungen“ genießen. Sie können einen Status oder beide
zusammen erhalten.
(12) Allen Entscheidungen, das
heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher
Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich
verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, sollten dieselben Vorschriften
zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen
Gemeinschaft gültig sein und zurückgenommen, geändert – sofern nichts
anderes bestimmt ist – oder widerrufen werden können, wenn sie den
zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.
(13) Nach der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem
rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung
getroffen wird.
(14) Die Vereinfachung der
Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte
Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein
angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen
im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.
(15) Um den Erfordernissen der
Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen
Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der
Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche
Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die
Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.
(16) Um die Risiken für die
Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu
halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die
Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem
entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame
Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern,
Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.
(17) Es ist notwendig,
festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem
empfiehlt es sich, eindeutige Vorschriften für das Ausstellen von
Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft vorzusehen, wo dies im Rahmen des
Handels erforderlich ist.
(18) Es ist erstrebenswert,
alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld – mit Ausnahme der
Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung
in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung – zu
gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das
Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des
Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.
(19) Da die neue Rolle der
Zollbehörden die Teilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und
Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die
Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner
ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des
Beteiligten am besten überwachen kann.
(20) Des Weiteren sollte
entsprechend dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle
verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der
Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der
Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.
(21) Die Vorschriften für die
besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen
Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als
Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.
(22) Um einen besseren Schutz
der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß
angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie
geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des
Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge
einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.
(23) Zum Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur
Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung
einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten
Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der
Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen
Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.
(24) Es ist angebracht, dem
guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer
Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die
Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß
abzumildern.
(25) Es ist notwendig,
festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt
wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage
für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die
vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen
bleibt.
(26) Es ist sachgerecht, zu
gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der
Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene
Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und
handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle
durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die
Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.
(27) Die Vorschriften für
Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten
modernisiert und vereinfacht werden; insbesondere dadurch, dass verlangt wird,
dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und
es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorgesehen
werden.
(28) Da nach dem Revidierten
Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben,
erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die
Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden,
entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem
Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der
zentralen Zollabwicklung sollten auch die Verwendung vereinfachter
Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung
mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein
Zahlungsaufschub ermöglicht werden.
(29) Um dazu beizutragen, dass
in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind,
sollten die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren
durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften
erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.
(30) Es ist angebracht,
gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand,
Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) festzulegen, die
durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren
ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des
richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der
Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.
(31) Die Erteilung von
Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen
Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung
zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden und es sollten einfache
Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen
werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes
Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum
Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Es sollte jedoch
auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für
den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren
übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen
Behandlungen gelten.
(32) Angesichts der
sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
in den Zollkodex eingefügt wurden,
sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in
dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen
unterliegen.
(33) Da die Absicht der
Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach
dem Nichterhebungsverfahren mit dem Verfahren der Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem
Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der
aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen,
in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung
vorgenommen wird.
(34) Die sicherheitsbezogenen
Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von
Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben
grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten
enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das
Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
(35) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(36) Es ist angebracht, den
Erlass von Durchführungsvorschriften für diesen Kodex vorzusehen. Diese
Vorschriften sollten nach den Verwaltungs- und Regelungsverfahren gemäß den
Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(37) Insbesondere sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, die erforderlichen Bedingungen und
Kriterien für die wirksame Anwendung dieses Kodex festzulegen. Da diese
Vorschriften von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche
Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder dieser Verordnung neue nicht
wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren
mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen
werden.
(38) Um einen effizienten
Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht,
Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines von der Gemeinschaft
einzunehmenden Standpunktes in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien zu
prüfen, die durch zollrechtlich relevante internationale Übereinkünfte oder in
ihrem Rahmen eingesetzt wurden.
(39) Zur Vereinfachung und
Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz
sind einige Vorschriften, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der
Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.
Die folgenden Verordnungen
sollten daher gemeinsam mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgehoben
werden:
Die Verordnung (EWG) Nr.
3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und
Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem
innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen
Seereise mitgeführtes Gepäck
und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001
des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf
der Rechnung und Formblättern EUR. 2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen
als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im
Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern
.
(40) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das
und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden, um
das wirksame Funktionieren der Zollunion als ein Grundpfeiler des Binnenmarkts
auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf
Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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