Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 11 Zwangsgeld [1]
(1) 1Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. 2Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.
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FAAAB-27059
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 11. 2014 (BGBl I S. 1770) mit Wirkung v. 29. 11. 2014.