StVO § 51a

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 51a Überleitung [1]

1Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. 2Er tritt mit Wirkung zum im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. 3Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.

Fundstelle(n):
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LAAAE-32744

1Anm. d. Red.: § 51a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3047) mit Wirkung v. .