Suchen Barrierefrei
OWiG § 89

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051

Bitte wählen Sie einen Treffer aus der Liste links, um ein entsprechendes Dokument hier anzuschauen.

* Diese Funktion ist nur für die große Bildschirme verfügbar, um den freien Raum besser zu nutzen