Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
II. Hauptverfahren
§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung [1]
(1) 1Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. 2Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
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DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 156) mit Wirkung v. 1. 3. 1998.