HGrG § 49b

Teil II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten [1]

Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden.

(2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(3) 1Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. 2Die gesetzgebenden Körperschaften können die Vorlage von Alternativrechnungen verlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 49b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.