Teil II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens [1] [2]
(1) 1Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. 2Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. 3Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. 4Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 49a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v.
wird nach § 49a Abs. 1 mit Wirkung v.
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des
Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und
Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu
verfahren.“