2. Abschnitt: Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde [1]
1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. 2Berechtigungen sind die
Gemeinschaftslizenz,
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom (BGBl 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom (BGBl 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,
CEMT-Umzugsgenehmigung,
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom (ABl L 114 vom , S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
Drittstaatengenehmigung.
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OAAAB-27043
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1558) mit Wirkung v. .