BVerfGG § 97d

IV. Teil: Verzögerungsbeschwerde [1]

§ 97d Stellungnahme [2]

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: IV. Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: §§ 97a bis 97e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. .