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BVerfGG § 37

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Erster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1

§ 37 Gelegenheit zur Äußerung

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Fundstelle(n):
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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

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