BVerfGG § 25a
II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]
§ 25a Protokollierung
1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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PAAAB-27034