BImSchG § 48b

Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften

§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen [1]

1Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3, [2]§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist.

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PAAAE-36243

1Anm. d. Red.: § 48b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 225) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Die Änderung aus Art. 1 Nr. 20 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 225) mit Wirkung v. wurde nur in Satz 1 konsolidiert.