Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Vierter Abschnitt: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage [1] [2]
§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 [3]
(1) 1Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom (BGBl I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. 2Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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PAAAE-36243
1Amtl. Anm.: Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl L 334 vom , S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl L 313 vom , S. 1).
2Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 31d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1054) mit Wirkung v. .