BHO § 8
Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung [1]
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .