BHO § 8

Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung [1]

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .