Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 71 Buchführung [1] [2]
(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Bundes, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu führen. 3Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Bundesministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.
(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v.
wird dem § 18 mit Wirkung v.
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte
Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der beim Verkauf und
Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt
gebucht.“