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BHO § 54

Teil III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben [1]

(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. 2 Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 231) mit Wirkung v. .