Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans [1]
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) 1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. 2Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
Fundstelle(n):
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3122) mit Wirkung v. .