BHO § 115
Teil IX: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
1Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. 2§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
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VAAAB-27032