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Aufhebung und Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem einheitlichen Leistungsgegenstand
I. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
1. Voraussetzungen des einheitlichen Leistungsgegenstands
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer für einen Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Damit gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser aufgrund des Vertrags an den Veräußerer gewährt, um das Grundstück von diesem zu erhalten, zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (, BFH/NV 2003 S. 1446). Für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbs ist (, BStBl 1990 II S. 590; v. - II R 110/88, BStBl 1992 II S. 357). Denn die Grunderwerbsteuer knüpft zwar an das Rechtsgeschäft an, das auf den Eigentumserwerb gerichtet ist (z. B. den Kaufvertrag); sie soll aber den tatsächlichen Zustand des Grundstücks erfassen, der mit dem Erwerb eintritt.
Der Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber kann das Grundstück in dem Zustand betreffen, den es bei Vertragsschluss bereits hat, aber auch in einem künfti...