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Steuerberatung | voller Kammerbeitrag für Vorratsgesellschaften
Es verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sog. Vorratsgesellschaften (hier: auf Vorrat gegründete Steuerberatungsgesellschaften), die noch keinen eigenen Umsatz erwirtschaften, in vollem Umfang zum Kammerbeitrag veranlagt werden. In der Heranziehung zum Kammerbeitrag liegt auch keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit i. S. des § 227 Abs. 1 AO. Soweit eine Beitragsordnung eine Ermäßigung nur für natürliche Personen, nicht für Steuerberatungsgesellschaften vorsieht, verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (VG Freiburg, Urt. v. 18. 12. 2003 - 4 K 589/01, DStRE 2004, 1116).