PKH nur bei hinreichender Erfolgsaussicht
Gesetze: FGO § 142
Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde V B 41/04 hat keinen Erfolg.
1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. z.B. , V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).
2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.
a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgaussicht fehlt es in dem beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. Beschluss des Senats vom in der Sache V B 41/04).
b) Zudem kann eine inländische juristische Person —wie die Antragstellerin— PKH nur dann erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Einzelfall.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
XAAAB-26927