Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Testzwecken in der Automobilindustrie
Bezug:
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) hat mit Schreiben vom beim BMF einen zusammengefassten Vorschlag zu Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Testzwecken eingereicht. Diesem Vorschlag haben die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung vom 23. bis zugestimmt.
Danach werden zur lohnsteuerlichen Erfassung des geldwerten Vorteils von Automobilherstellern zwei Fallgruppen gebildet.
Der Fallgruppe 1 werden Erprobungsträger zugeordnet, mit denen die Testfahrten aufgrund eines konkreten Prüfauftrags regelmäßig nur vom technischen Personal des Herstellers geführt werden. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung auf der Basis eines nach Baureihen gewichteten durchschnittlichen Bruttolistenpreises ohne Einbeziehung von Sonderausstattungen ermittelt. Für jeden Nutzungstag wird 1/30 des so ermittelten Monatswertes angesetzt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nicht berücksichtigt.
In der Fallgruppe 2 werden Testfahrten mit seriennahen, serienreifen oder bereits serienproduzierten Fahrzeugen erfasst, denen zwar auch ein konkretes Erprobungsziel zugrunde liegt, die aber auch von anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung auf der Basis des Bruttolistenpreises einschließlich Sonderausstattung des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs ermittelt. Für jeden Nutzungstag wird 1/30 des Monatswerts angesetzt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nicht zusätzlich berücksichtigt.
Die Besteuerung nach diesen Regeln soll grundsätzlich ab erfolgen. Es bestehen jedoch im Hinblick darauf, dass in Bayern der geldwerte Vorteil für Testfahrten bislang nach mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt abgestimmten Verfahren erfolgt, keine Bedenken dagegen, wenn den Unternehmen eine angemessene Frist zur Umstellung auf die bundeseinheitliche Regelung eingeräumt wird.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2334 - 8 St 418
OFD Nürnberg v. - S 2332 - 198/St 32
Fundstelle(n):
YAAAB-26918