Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen der Wirtschaft für die Planung oder den Bau von Verkehrswegen
Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für
die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),
die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe und
für die Planung der A 22 (Küstenautobahn).
Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses ( BStBl 1998 I S. 212; KSt-Kartei § 5 KStG Karte H 14.10).
Danach können die Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II. 1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zum einen sind die Empfänger der Zuwendungen keine steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und zum anderen ist der Straßenbau kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 ff AO. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.
Soweit sich die örtlichen Industrie- und Handelskammern unentgeltlich als koordinierende einwerbende Stelle bei ihren Mitgliedsfirmen betätigen, wird dies bei ihnen nicht zu einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art führen, wenn die Tätigkeit den Umfang eines Hilfsgeschäftes im Rahmen der satzungsmäßigen hoheitlichen Aufgaben nicht überschreitet und die eingeworbenen Beträge im fremden Namen und für fremde Rechnung an den Empfänger weitergeleitet werden.
Die Initiatoren der Aktionen sind entsprechend unterrichtet worden.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2144 - 176 - StO 214S 2144 - 276 - StH 221
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-26913