1. Bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte nach der Differenzmethode kann ein Kapitalverlust aufgrund vorzeitiger Einlösung eines
Wertpapiers nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend gemacht werden.
2. Unter dem Begriff "Einlösung bei Endfälligkeit" kann keine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals aufgrund einer Leistungsstörung
verstanden werden, deren Ursache im Verhalten des Emittenten oder weiterer Vertragspartner liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 250 Nr. 5 EFG 2004 S. 1598 EFG 2004 S. 1598 Nr. 21 TAAAB-26882