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FG Köln Urteil v. - 13 K 1908/00 EFG 2004 S. 1609

Gesetze: EStG § 2a Abs 2EGV Art 52 EGV Art 73b EG Art 43 EG Art 56 EStG § 2a Abs 1 Nr 3a

Ausland:

Begrenzung der Verlustverrechnung aus Teilwertabschreibung auf Auslandstochterbeteiligungen EU-rechtswidrig?

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 52 (jetzt Art. 43) in Verbindung mit Art. 58 (jetzt Art. 48) und die Art. 67-73, 73b ff. (jetzt Art. 56 ff.) des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die - wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG - den sofortigen steuerlichen Ausgleich von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften im EG-Ausland dann beschränkt, wenn diese passive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift ausüben und/oder wenn die Tochtergesellschaften aktive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift nur durch eigene Enkelgesellschaften realisieren, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind?

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 28 Nr. 1
EFG 2004 S. 1609
EFG 2004 S. 1609 Nr. 21
FR 2004 S. 1118 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14390 Nr. 11
ZAAAB-26880

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FG Köln, Urteil v. 15.07.2004 - 13 K 1908/00

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