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FG Köln Urteil v. - 13 K 1908/00 EFG 2004 S. 1609

Gesetze: EStG § 2a Abs 2EGV Art 52 EGV Art 73b EG Art 43 EG Art 56 EStG § 2a Abs 1 Nr 3a

Ausland:

Begrenzung der Verlustverrechnung aus Teilwertabschreibung auf Auslandstochterbeteiligungen EU-rechtswidrig?

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 52 (jetzt Art. 43) in Verbindung mit Art. 58 (jetzt Art. 48) und die Art. 67-73, 73b ff. (jetzt Art. 56 ff.) des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die - wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG - den sofortigen steuerlichen Ausgleich von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften im EG-Ausland dann beschränkt, wenn diese passive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift ausüben und/oder wenn die Tochtergesellschaften aktive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift nur durch eigene Enkelgesellschaften realisieren, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 28 Nr. 1
EFG 2004 S. 1609
EFG 2004 S. 1609 Nr. 21
FR 2004 S. 1118 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14390 Nr. 11
ZAAAB-26880

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FG Köln, Urteil v. 15.07.2004 - 13 K 1908/00

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